OEG

 

Auszug von betanet.de:

Soziale Entschädigung erhalten z.B. Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte oder Kriegsbeschädigte, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Angehörige und Hinterbliebene Entschädigungszahlungen und andere Leistungen. Die Leistungen müssen beantragt werden.

Das Soziale Entschädigungsrecht wird ab 1.1.2024 in einem eigenen Sozialgesetzbuch (SGB XIV) geregelt. Die Neuordnung soll eine schnellere, transparentere und zielgerichtetere Inanspruchnahme von Leistungen für Anspruchsberechtige von sozialer Entschädigung ermöglichen. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt und durch einen Terroranschlag Geschädigte, Leistungen erhalten. Auch Menschen die Augenzeugen einer Tat wurden können künftig, unabhängig ob sie dem Opfer nahe standen, entschädigt werden.Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Soziale Entschädigungsleistungen haben folgende Personen:

  • Kriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Wehr- oder Zivildienstbeschädigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. dem Zivildienstgesetz (ZDG): Wehrpflicht und Zivildienst wurden 2010 ausgesetzt, die Versorgungsleistungen laufen aber weiter.
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
  • Häftlinge, die vor 1990 im Ausland aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
  • Personen die sich in angeordneter Quarantäne befinden, im Sinne einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich den Lohn im Nachhinein bei der Versorgungsverwaltung erstatten lassen. Ab der 7. Woche in Quarantäne zahlt die Versorgungsverwaltung das Gehalt direkt an die Person in Quarantäne.

Leistungsempfänger*innen können auch Angehörige und Hinterbliebene des Schwerbeschädigten sein (§10 BVG): Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und sonstige Angehörige, die mit dem Berechtigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben sowie Witwen, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen, Pflegepersonen und versorgungsberechtigte Eltern.

Ihnen werden Krankenbehandlungen gewährt, um weitere negative und belastende Folgen zu verhindern. Dem Betroffenen und den Angehörigen/Hinterbliebenen werden zudem Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanziert.

Leistungen

Beschädigte im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts und Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf folgende Leistungen (§ 24 Abs. 1 SGB I, §§ 9 f. BVG):

  • Heilbehandlung und Krankenbehandlung (für anerkannte Folgen der Schädigung) sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen: Die Leistungen entsprechen weitgehend dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung, Näheres unter Krankenbehandlung. Darüber hinaus können z.B. Badekuren, Versehrtenleibesübungen, Geldleistungen zur Ergänzung der Hilfsmittelversorgung (Ersatzleistungen) oder Versorgungskrankengeldgewährt werden. Auch Angehörige/Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankenbehandlung.
  • Beschädigtenrenten, z.B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage.
  • Leistungen zur Abgeltung des wirtschaftlichen Schadens, z.B. Ausgleichsrente, Ehegatten-/Kinderzuschlag, Berufsschadensausgleich.
  • Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen, z.B. Pflegezulage, Blindenführzulage, Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß.
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge, z.B. Leistungen zur beruflichen Reha und Übergangsgeld nach dem SGB IX, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, Erholungshilfe, Wohnungshilfe sowie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt.
  • Sonstige Leistungen, z.B. Kapitalabfindung oder Härteausgleich.
  • Leistungen für Hinterbliebene, z.B. Grund- und Ausgleichsrente, Schadensausgleich, Pflegeausgleich, Witwen- und Waisenbeihilfe, Elternrente, Bestattungsgeld und Sterbegeld.
  • Steuer-Pauschbeträge für Hinterbliebene in Höhe von 370 €, wenn Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz bezogen werden.

Zuzahlung

Versicherte, die Leistungen im Zuge der Sozialen Entschädigung erhalten, sind von allen Zuzahlungen befreit, die als Folge ihrer Schädigung anfallen. Außerdem gilt für Schwerbeschädigte auch eine Zuzahlungsbefreiung für Heilbehandlungen, die nicht als Folge ihrer Schädigung anerkannt sind.

Die Zuzahlungsbefreiung gilt nicht, wenn

  • das Einkommen des Berechtigten die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, außer der Berechtigte hat Anspruch auf Pflegezulage oder die Heilbehandlung kann wegen der als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sichergestellt werden.
  • der Berechtigte oder der Leistungsempfänger nach dem 31.12.1982 auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit worden ist.
  • der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, außer der Berechtigte hat Anspruch auf Pflegezulage.
  • ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist.
  • ein Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag besteht (ausgenommen Ansprüche einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung).
  • die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.

Höhe

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Bedarf und dem Grad der Schädigung.