MDK

 

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Im gesetzlichen Auftrag unterstützt er die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen.

In Deutschland gibt es 15 eigenständige MDK, die nach Bundesländern organisiert sind.

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) koordiniert und fördert die bundesweite Zusammenarbeit der MDK zum Beispiel über Richtlinien für eine einheitliche Begutachtung.

Die Beratung und Begutachtung des MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) soll sicherstellen, dass die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung allen Versicherten nach objektiven, medizinischen Kriterien und zu gleichen Bedingungen zugutekommen.

Das Sozialgesetz garantiert die fachliche Unabhängigkeit des MDK. Die Gutachter begutachten im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen. In ihrer medizinischen und pflegerischen Bewertung sind sie gemäß § 275 Abs. 5 SGB V unabhängig und ausschließlich ihrem ärztlichen und pflegefachlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht dazu berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen. Die Gutachter sind an den aktuellen Stand der Wissenschaft und sozialrechtliche Vorgaben gebunden.

Grundlage für die Begutachtung sind die Begutachtungsrichtlinien. Diese konkretisieren gesetzliche Vorgaben, damit die Begutachtungen bundesweit nach einheitlichen Regeln erfolgen. Erarbeitet werden die Begutachtungsrichtlinien im engen Zusammenwirken zwischen GKV-Spitzenverband und MDK-Gemeinschaft. Die Richtlinien werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen und – sofern gesetzlich vorgesehen – vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt.