Bundesversicherungsamt

Seit dem 1. Januar 2020 heißt das Bundesversicherungsamt Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Aufsicht über die gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.

 

Weitere Aufgaben:

Darüber hinaus verwaltet das BAS den Gesundheitsfonds und führt den Risikostrukturausgleich sowie den Finanzausgleich in der sozialen Pflegeversicherung durch.

Die Mutterschaftsgeldstelle im Bundesamt für Soziale Sicherung bearbeitet Anträge auf Mutterschaftsgeld von Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, aber nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Zudem nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Reihe von Verwaltungsgaufgaben wahr, wie beispielsweise die Bewirtschaftung der Bundeszuschüsse und sonstigen Zuweisungen des Bundes an die Rentenversicherung, die Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (sog. DMP), die Durchführung des Finanzausgleichs in der sozialen Pflegeversicherung und des Risikostrukturausgleichs sowie die Verwaltung des Gesundheitsfonds.

 

Rechtsaufsicht über die gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Im Rahmen der Rechtsaufsicht überwacht das Bundesamt für Soziale Sicherung insbesondere die Leistungserbringung durch die Sozialversicherungsträger. Dabei bildet neben der Durchführung von Aufsichtsprüfungen vor allem die Bearbeitung von Petitionen, Eingaben und Beschwerden einen bedeutenden Teil der Aufsichtstätigkeit.

Des Weiteren prüft das BAS die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen sowie die Haushaltspläne der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Es entscheidet über die Genehmigung der Dienstordnungen, der Laufbahnrichtlinie, der Satzungen sowie der Gefahrtarife. Ferner prüft das BAS regelmäßig die Geldanlagen der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, genehmigt Immobilienvorhaben sowie Darlehensvergaben.

Wenn Sie mit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten.

Hier gehts zum Beschwerdeformular des BAS