Satzung

Satzung als PDF

Präambel:

Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle mit neuen Ideen. Der Verein bekennt sich zur offenen Gesellschaft nach Karl Popper und lehnt jegliche Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ab und bekennt sich zum Existenzrecht Israels und zur 2 Staaten-Lösung. Eine weitere Expansionspolitik von Seiten Israels zum Nachteil des palästinensischen Bereiches lehnen wir ab. Der Verein lehnt nationalistische Esoterik-Ideologien wie. z. B. Lehren Rudolf Steiners sowie die Lehren von Silvio Gesell und Peter Singer wegen der sozialdarwinistischen, unwissenschaftlichen und rassistischen Standpunkte ab.

Wenn eine Macht aufgrund ihrer Toleranz intoleranten Kräften erlaubt, die eigene Vielfalt und Offenheit einzuschränken oder gar abzuschaffen, ist kein tolerantes Miteinander mehr möglich. Die offene Gesellschaft findet deshalb ihre Grenze in der Akzeptanz von Intoleranz (Toleranz-Paradoxon).

Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören oder auf eine alternative Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus, Nationalismus, Antisemitismus oder Gewinnmaximierung durch Ausbeutung menschlicher Arbeitskraft beruht, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze dieses Vereins. Ein solches Verhalten oder ein Bekenntnis hierzu ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft in diesem Verein. Mitgliedschaften und Mitarbeit in Geheimdiensten und fremden Mächten sind unvereinbar mit einer Mitgliedschaft in diesem Verein.

Wir treten ein für die Selbstermächtigung (Emanzipation) von Menschen, die wirtschaftlich oder sozial schlechter gestellt sind oder Opfer von Straftaten oder Diskriminierung geworden sind und unterstützen diese Menschen bei der Durchsetzung und Organisation ihrer Rechte in der Gesellschaft.

Emanzipatorische Kämpfe für die Selbstbestimmung und Selbstbefreiung sind unverzichtbarer Bestandteil der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Wir vertreten einen queer - feministischen Ansatz und setzen uns für die Gleichberechtigung von queeren Menschen und Menschen mit Behinderungen ein.

Wir vertreten den Grundsatz nichts ohne uns über uns“ und richten unsere Kommunikation gleichberechtigt aus, z. B. nach dem Modell des Offenen Dialogsaus.

Wir sind gegenüber der klassischen Psychiatrie kritisch eingestellt und halten das Diagnoseverfahren und verschiedene Therapieansätze der Psychotherapie und Psychiatrie für tendenziell autoritär, rassistisch, patriarchal und hetero-normativ und damit nicht für alle Menschen geeignet und hilfreich. Wir suchen deshalb nach Alternativen zum herkömmlichen psychiatrischen System.

 

 

 § 1    Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Sozialhelfer.org“ mit dem Zusatz „freiheitlich – solidarischer Verband für gesellschaftlich benachteiligte Menschen“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, und ist bundesweit tätig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz „e. V.“ in seinem Namen.

 

§ 2    Zweck des Vereins

(1) Der Verein unterstützt im Wege der Hilfe zur Selbsthilfe sozial und finanziell schlechter gestellte Menschen in der Gesellschaft mit dem Ziel, Ausgrenzung, Diskriminierung und jeder Art von Benachteiligung entgegen zu wirken und zu einer umfassenden Gleichberechtigung beizutragen. Der Verein fördert diesen Personenkreis in unterschiedlicher Weise und unterstützt deren politische und soziale Forderungen nach Gleichberechtigung und Gleichbehandlung.

 (2) Ein Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

- die Bildung der Mitglieder zu Fragen des Sozialrechts, sowie die Informationsvermittlung an Empfänger*innen von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern.

Aus unzutreffender Informationsvermittlung, Begleitung oder Bildung können Ansprüche gegen den Verein oder die von ihm eingesetzten Berater*innen nicht hergeleitet werden.

(3) Ein zweiter Zweck ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, Opfer von Straftaten und die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.v. § 53 AO.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

- die Informationsvermittlung sowie die Vertretung von Menschen mit Behinderungen, Rentner*innen, wirtschaftlich hilfsbedürftigen Menschen, Opfer von Straftaten, sowie Opfer von Diskriminierung wegen ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, Alter, Herkunft oder Abstammung.

(4) ein dritter Zweck ist die Gleichstellung von Mann und Frau insbesondere allen anderen Geschlechtern bzw. sexuellen Identitäten und Orientierungen z. B. homosexuellen, bisexuellen, transexuellen, intersexuellen und queeren Menschen verwirklicht durch, deren Beratung und deren Interessenvertretung, um die Gleichberechtigung zu erreichen.

(5) Die Zwecke des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Fördermittel öffentlicher oder privater Personen, Organisationen und Körperschaften finanziert.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (gemäß §§ 52, 53 AO) im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitgliedern kann für Ihre Tätigkeit ein pauschalierter Aufwendungsersatz im Sinne des § 3 Nr. 26 ff. EStG aus dem Vereinsvermögen gezahlt werden.

(4) Die Regelungen des Insichgeschäfts in § 181 BGB gelten auch für den Vorstand.

 

§ 4    Untergliederungen des Vereins

 Der Verein kann mehrere regionale Untergliederungen in anderen Bundesländern der Bundesrepublik unterhalten.

 

§ 5    Organe

Der Verein hat zwei Organe,

  • den Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 6    Der Vorstand und seine Aufgaben

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis zu drei natürlichen Personen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand erledigt alle Pflichten und Aufgaben in kollegialer Arbeitsteilung.

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Personen mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragen. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit im Innenverhältnis des Vereins.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Hälfte, aber mindestens von zwei Mitgliedern beschlussfähig und fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Bei Einwilligung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, ist eine Abstimmung per Email zulässig.

(6) Der Vorstand bleibt solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

(7) Der Vorstand beruft regelmäßig mindestens alle drei Kalenderjahre eine Mitgliederversammlung ein, zusätzlich nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen ein. Die Einladung erfolgt in Textform einen Kalendermonat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und ggf. Beifügung sonstiger Unterlagen. Die Einladung per eMail ist zulässig.

Die Einladungen gelten als rechtmäßig und fristgerecht zugegangen, wenn sie an die beim Vereinsvorstand bekannten Maildresse der Mitglieder versendet wurde. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird mit einer Frist von einer Woche eingeladen. Dabei ist die Einladung per Email zulässig. Es gelten die selben Zugangsregelungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(8) weitere Aufgaben des Vorstandes sind:

Grundzüge der Arbeit und praktische Vorhaben zu realisieren sowie Ersuchen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen. Die Bedingungen und Anstellung bezahlter Mitarbeiter*innen auszugestalten und zu realisieren.

  • Pressearbeit und die Darstellung des Vereins nach außen.
  • Das Entscheiden über Mitgliedsanträge, Ausschlüsse, Austritte und Widerruf von Mitgliedschaften.

 

§ 7    Die Mitgliederversammlung

(1) Auf begründeten und thematisch benannten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist mit Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder jedoch mindestens 2 Mitglieder beschlussfähig. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit wirksam, wenn nicht in der Satzung etwas anders geregelt ist.

(2) Die Mitgliederversammlung wendet sich mit Beschlüssen zur inhaltlichen Arbeit des Vereins an den Vorstand und beauftragt den Vorstand ihre Beschlüsse umzusetzen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere und des Weiteren über:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des/der Schlichtungsberater*innen
  • Wahl des*der Datenschutzbeauftragte*n des Vereins
  • Tätigkeitsbericht und Entlastung des Vorstandes
  • Protokollant*in und Versammlungsleitung der Versammlung
  • Wahl einer Wahlleiter*in für die Mitgliederversammlung
  • Zulassung von Gästen mit oder ohne Rederecht
  • Feststellung und Veränderung der Tagesordnung
  • Wahlordnung
  • Höhe der Mitgliederbeiträge
  • Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung/Schlichtungsordnung des Vereins
  • Berufungsverfahren bei Ausschlüssen von Mitgliedern
  • Mitgliedschaften und Beteiligungen des Vereins

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll inklusive aller Abstimmungsergebnisse erstellt, was spätestens nach einem Monat an alle Mitglieder verschickt wird. Nach zwei Wochen gilt das Protokoll als angenommen, wenn beim Vorstand kein Einspruch in Textform eingelegt wurde. Einsprüche sind zu dokumentieren. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 8    Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die der Satzung ohne Einschränkung zustimmt und sie befolgt.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Willenserklärung (auf Antrag) und Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied bekommt dann vom Vorstand eine Bestätigung über die Mitgliedschaft und die Satzung des Vereins in Kopie.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Widerruf oder Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit nach schriftlicher Willensbekundung gegenüber dem Vorstand möglich. Bis dahin gezahlte und, oder im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge, werden nicht zurück gezahlt. Der Widerruf der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung der persönlichen Mitgliederdaten gilt als Austrittserklärung aus dem Verein.

(4) Mitgliedschaftsarten sind:

stimmberechtigte Mitglieder

Fördermitglieder ohne Stimmrecht

Tagesmitglieder ohne Stimmrecht

Juristische Personen können nur Fördermitglieder sein.

(5) Die ersten zwölf Monate der Mitgliedschaft gelten als Probezeit. In dieser Zeit darf der Vorstand ohne Begründung die erteilte Mitgliedschaft widerrufen. Der Vorstand bestimmt allein über die Mitgliedsart.

(6) Über Ablehnungen von Aufnahmeanträgen ist vom Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren. Ablehnungen der Mitgliedschaft sollen u.a. erfolgen bei Interessenkonflikten, bei Angehörigen von verfassungsfeindlichen Organisationen, nationalistischen Organisationen und Gruppierungen oder bei sexistischen, nationalistischen, rassistischen, antisemitischen, ableistischen, homo- und transphoben, Inter- und queerphoben Äußerungen in Wort, Schrift, Text und Tat.

(7) Ein Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinssatzung gröblich verstoßen hat oder mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Ein gröblicher Verstoß liegt vor wenn:

     a) die zukünftige Arbeit des Vereins durch das betroffene Mitglied behindert wird,

    b.) das betroffene Mitglied sich nicht an die Satzung hält, oder Diskriminierung, Verleumdung, Beleidigungen jeglicher Art einzelner Mitglieder oder anderen dem Verein nahe stehender fördert oder verursacht,

    c.) dem Ansehen des Vereins geschadet.

(8) Das Mitglied ist vor dem beabsichtigten Ausschluss zu hören. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedes kann zur Abwendung eines Ausschlusses ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Hierfür gilt die von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Schlichtungsordnung.

(9) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben oder per Boten zuzustellen und ist sofort wirksam. Der Ausschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte dem Verein bekannte Adresse zugegangen ist. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung zu, über die, die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Die Entscheidung über die Berufung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

§ 9     Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag im Voraus zu entrichten.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat seine/ihre postalische Adresse und wenn möglich eine eMailadresse dem Vorstand des Vereins anzugeben über die das Vereinsmitglied erreichbar ist. Adressänderungen und Änderungen der eMailadressen sind dem Vorstand unter Nennung der neuen Adresse bzw. Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

Die vom jeweiligen Vereinsmitglied erhobenen und persönlichen Daten, dürfen nur für Vereinszwecke oder zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen des betroffenen Mitglieds genutzt und gespeichert werden. Über die Datenschutzgesetze hinausgehende Datenschutzpflichten für alle Mitglieder können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Jedes Vereinsmitglied darf der Speicherung seiner*Ihrer Daten widersprechen oder ihre Einwilligung zur Datenspeicherung widerrufen. Da damit jedoch die Verwaltung des Mitgliedes in der Vereinsverwaltung nicht möglich ist, gilt dies als Austrittserklärung aus dem Verein.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§ 10    Mitgliedsbeiträge des Vereins

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag entspricht 12/12 des monatlichen Mitgliedsbeitrags. Mitgliedsbeiträge können sowohl monatlich, als auch jährlich, im Voraus entrichtet werden. Einmal gezahlte Mitgliedsbeiträge können bei Austritt aus dem Verein nicht zurückverlangt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Beitrag auf die Hälfte ermäßigt, oder bis zu drei Monate gestundet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

 § 11    Mitgliedschaft des Vereins in anderen Körperschaften

Der Verein kann, wenn dies zum Wohle des Vereins ist, und zur Erfüllung seiner Aufgaben dienlich ist, selbst Mitglied in anderen Vereinen, Verbänden, Genossenschaften oder Körperschaften werden oder mit ihnen kooperieren, wenn sie ähnliche Ziele verfolgen, oder zur Absicherung des Vereins oder seiner Mitglieder dienlich sind. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 12    Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Sonntagsclub e. V. Greifenhagener Str. 28, 10437 Berlin, http://www.sonntags-club.de, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

 § 13    Schlichtungsverfahren

Die Mitglieder des Vereines vereinbaren, bei Konflikten ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung des Vereins durchzuführen. Erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren kann der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden.

 

 § 14    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Eintragung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die, die Mitgliedermit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.