Bundesteilhabegesetz/ SGB IX

 

Das neue Bundesteilhabegesetz und deren Auswirkungen

 

Das Bundesteilhabegesetz soll in erster Linie die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken und verschiedentliche sozialrechtliche Ansprüche konkretisieren und erweitern. Hier auch in leichter Sprache.

Das Bundesteilhabegesetz ist ein so genanntes Artikelgesetz, was vor Allem bestehende Gesetze wie das Sozialgesetzbuch IX ändert und ergänzt.

Das Gesetz tritt in verschiedenen zeitlichen Phasen in Kraft und ändert daher erst nach und nach für die Zukunft entsprechende Ansprüche von Menschen mit Behinderungen.

 

1. Phase:

Ab 01.01.2017

Einführung eines neuen Behinderungsbegriffs (ICF) in § 2 SGB IX.

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) soll eine international einheitliche Kommunikation über die Auswirkungen von Gesundheitsproblemen unter Beachtung des gesamten Lebenshintergrunds eines Menschen ermöglichen. Die ICF ist gemäß BTHG insbesondere Bezugspunkt der Bedarfsermittlung im Eingliederungshilferecht und Grundlage des neu definierten Behinderungsbegriffs. 

Das reformierte SGB IX begreift Behinderung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen. Dieser neue Behinderungsbegriff ist ein wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung des deutschen Rechts in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

 

 

 

Behinderungsbegriff Alt - Neu

 

Weitere Änderungen:

 

  • Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro.
  • Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich.

  • Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.

 

2. Phase

Ab 01.01.2018

  • Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).

  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Im Einzelnen:

  • Einfürung des Budgets für Arbeit für Menschen die sonst im Werkstattbereich arbeiten würden und durch das Budget einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt finden.

  • frühzeitige Erkennung und Erfassung des Rehabilitationsbedarfes in § 12 SGB IX und Festlegung bzw. Konkretisierung von genauen Fristen zur Zuständigkeitsklärung und Entscheidung § 14 SGB IX

  • Einführung der Zweimonatsregelung zur Entscheidung über die beantragte Rehabilitationsleistung gem. § 18 SGB IX. Entscheidet der Träger innerhalb dieser Frist nicht und legt auch keine Begründung hierfür vor, gilt die beantragte Leistung gem. § 18 Abs. 3 SGB IX als genehmigt. 

  • Einführung der ergänzenden und unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) in § 32 SGB IX in der nach dem Konzept Selbstbetroffene beraten Betroffene und Angehörige (peer-to-peer Konzept) eine unabhängige Teilhabeberatung angeboten wird. Die verschiedenen Teilhabeberatungsstellen können hier eingesehen werden.

  • Eine Zusammenfassung der einzelnen Änderungen können auch hier genauer nachgelesen werden.

 

3. Phase

Ab 01.01.2020

Ab Januar 2020 wird der Bereich der Eingliederunghilfe (zur Zeit unter §§ 53, 54 SGB XII geregelt) aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und als eigenständiger Rechtsanspruch entwickelt. Der Vorteil ist vor Allem, dass eine Vermögens- und Einkommensanrechnung nach den Grundlagen des Sozialhilferechtes entfällt und damit auch Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilfeleistungen in Anspruch nehmen können, die vorher wegen zu hohem Einkommen oder Vermögen ausgeschlossen waren.

Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Kritik, dass Menschen mit Behinderungen die Eingliederungshilfe benötigen, aufgrund der Einkommens- und Vermögensprüfung weiter auf dem Nivau der Sozialhilfe leben müssen. Auch die Anrechnung von Partnereinkommen wurde reformiert.

Ab dem 01.01.2020 können damit mehr Menschen mit Behinderungen Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.

 

 

Freibeträge

berechnet nach den Werten der Bezugsgröße aus der Sozialversicherung aus dem Jahr 2021
[39.480€ für die alten Bundesländer] und [37.380€ für die neuen Bundesländer + Ost-Berlin]:
 
 
 

Berechnung nach Ost-Werten [39.480€]:

Anrechnungsfrei bleiben: 

Vermögen unter 59.220,00€ pro Person,
150% der Bezugsgröße aus 2023 (Ost)
 
Partnervermögen- und Einkommen werden nicht mehr angerechnet.
 
33.558,00€ brutto Jahreseinkommen bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit
85% der jährlichen Bezugsgröße aus 2023 (Ost) 
= 2.796,50€ Monatsbrutto
 
29.610,00€ brutto Jahreseinkommen bei nicht Erwerbseinkommen
75% der jährlichen Bezugsgröße aus 2023 (Ost) 
= 2.467,50€ Monatsbrutto
 
23.688,00€ brutto Jahreseinkommen aus Renten (entspricht einer Bruttorente monatlich von 1.974,00€) 
60% der jährlichen Bezugsgröße aus 2023 (Ost)
 
von dem übersteigenden Einkommen werden 2% monatlich angerechnet.
 
Weitere Besonderheiten und welche Einkünfte nicht angerechnet werden sind individuell so unterschiedlich, dass wir sie hier nicht im Einzelnen darstellen können.
Wir haften nicht für die Richtigkeit dieser Angaben.
 
 
 

Berechnung nach West-Werten [40.740€]:

Anrechnungsfrei bleiben: 

Vermögen unter 61.110,00€ pro Person,  
150% der Bezugsgröße aus 2023 West
 
Partnervermögen- und Einkommen werden nicht mehr angerechnet.
 
34.629,00€ brutto Jahreseinkommen bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit
85% der jährlichen Bezugsgröße aus 2023 (West) 
= 2.885,75€ Monatsbrutto 
 
30.555,00€ brutto Jahreseinkommen bei nicht Erwerbseinkommen
75% der jährlichen Bezugsgröße aus 2023 (West) 
= 2.546,25€ Monatsbrutto
 
24.444,00€ brutto Jahreseinkommen aus Renten (entspricht einer Bruttorente monatlich von 2.037,00€)
60% der jährlichen Bezugsgröße aus 2023 (West)
 
von dem übersteigenden Einkommen werden 2% monatlich angerechnet.
 
Für Vermögen in der Grundsicherung (SGB XII Leistungen) gilt der Vermögensgrundfreibetrag in § 92 SGB XII in Höhe von 10.000,00€, für jede weitere Person 500,00€.
 
Weitere Besonderheiten und welche Einkünfte nicht angerechnet werden sind individuell so unterschiedlich, dass wir sie hier nicht im Einzelnen darstellen können.Wir haften nicht für die Richtigkeit dieser Angaben.

 

 

4. Phase

Ab 01.01.2023

Der Personenkreis der Eingliederungshilfe wird neu gefasst und im § 99 SGB IX neu geregelt. 

Die entsprechenden Phasen können auch hier noch einmal nachvollzogen werden.