Eingliederungshilfe

 

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung für Menschen mit Behinderungen, um ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu garantieren. 

Seit dem 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe keine Leistung der Sozialhilfe mehr, sondern wurde als ergänzende Teilhabeleistung weiter entwickelt. Die Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe (ehemals §§ 53, 54 SGB XII) herausgelöst und im Gesetz Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in geänderter Form in den § 90 ff. neu geregelt.

Die vier Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe sind:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung

    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslben sind in den seltensten Fällen über die Eingliederungshilfe finanziert, da diese entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder von der gesetzlichen Rentenversicherung vorangig erbracht werden. Nur wenn hier kine Ansprüche bestehen, können diese über den Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden.

In der Eingliederungshilfe gilt auch wie im SGB II und SGB XII das Nachrangsprinzip, da es sich um eine steuerfinanzierte Leistung handelt. Eingliederungshilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Leistungsträger die Kosten übernimmt und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. 

Leistungen zur Teilhabe an Bildung und die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind die häufigsten Leistungen der Eingliederungshilfe.

 

Verfahren in der Eingliederungshilfe:

Aufgrund der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe (SGB XII) ist ein Antrag der Leistungsberechtigten notwendig (Antragserfordernis)

Das Teilhabeamt hat die Antragsteller*innen bei der Beantragung der Leistungen gem. § 106 SGB IX zu unterstützen und damit auf eine zügige Antragsbearbeitung hinzuwirken. 

§ 106 Abs. 3 SGB IX:  
Die Unterstützung umfasst insbesondere

1. Hilfe bei der Antragstellung,

2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,

3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,

4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,

5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,

6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,

7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,

8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie

9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
 

Wenn ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe von Leistungsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter*innen gestellt worden ist, so hat das Teilhabeamt das Gesamtplanverfahrten gem. § 117 SGB IX durchzuführen und die Maßstäbe in § 117 SGB IX zu beachten und anzuwenden.

Das Teilhabeamt muss nun den Teilhabebedarf mittels eines Instruments zur Bedarfsermittlung erfassen. 

Das Teilhabeamt hat zu beurteilen, ob weitere Rehabilitationsträger oder Personen an der Bedarfsermittlung mitwirken oder beteiligt werden müssen. Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen der Leistungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens beteiligt.

Manchmal ist auch eine Gesamtplankonferenz sinnvoll, z. B. wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind, oder die Bedarfsermittlung nicht eindeutig festgestellt werden kann und dazu Fragestellungen in einer Gesamtplankonferenz geklärt werden könnten.

Nach der Bedarfsermittlung stellt das Teilhabeamt die jeweiligen Leistungen der Eingliederungshilfe fest und erlässt den Leistungsbescheid. Der Leistungsbescheid enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen.

Die Teilhabeämter arbeiten vielfach mit so genannten Steuerungsgremien zusammen, in denen die Leistungsberechtigten einzelnen Leistungsanbietern vorgestellt werden, die entweder den Teilhabebedarf ermitteln sollen oder die bereits ermittelten Teilhabebedarfe befriedigen sollen, also die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen sollen. Es wird dann im Steuerngsgremium eine Empfehlung für einen der Leistungsanbieter ausgesprochen.

Ablauf und Organisation im Steuerungsgremium:
In der Sitzung werden die zur Entscheidungsfindung relevanten Informationen über den Bewerber/die Bewerberin vorgetragen und beraten. Im Ergebnis der gemeinsamen Beratung wird die geeignete Betreuungsform einschließlich des Trägers der Maßnahme festgelegt.
Kann aktuell keine Empfehlung ausgesprochen werden, wird der Bewerber auf den folgenden Sitzungen erneut vorgestellt, bis eine eindeutige Entscheidung getroffen werden kann.
Die Geschäftsführung des Steuerungsgremiums liegt bei der Psychiatriekoordinatorin.
Sie stellt allen Mitgliedern die eingegangenen Platzsuchebögen und die Meldungen über freie Plätze zu.
Die Psychiatriekoordinatorin führt das Ergebnisprotokoll der Sitzungen, das ebenfalls allen Mitgliedern übergeben wird.

Achtung !!!   Frembestimmung statt wirklicher Gleichberechtigung und Teilhabe

Hier gehts um Gewinnerziehlung zum Nachteil der Leistungsberechtigten:

Das jetzige Zuteilungsverfahren an verschiedene Leistungserbringer widerspricht dem Wunsch-und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in § 8 SGB IX. 

Sicherlich ist das ein praktisches Verfahren, um frei- und offengehaltende Plätze in der Eingliederungshilfe zu besetzen. Jedoch ist das Verfahren an sich nicht darauf ausgelegt, dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu entsprechen und führt zur Fremdbestimmung, obwohl durch das Bundesteilhabegesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten im Zentrum stehen sollte.

Auch Leistungsanbieter wählen zu können, die nicht im Steuerungsgremium vertreten sind, oder das Recht auf das Persönliche Budget zu nutzen, wird oft und meist aus wirtschaftlichen Eigeninteressen der im Steuerungsgremium vertetenen Leistungsanbieter nicht erwähnt.

Letztendlich ist das Steuerungsgremium vor Allem ein durch wirtschaftliche Eigeninteressen geprägtes Gremium, welches nicht die Interessen des Leistungsberechtigten in den Mittelpunkt stellt, sondern ggf. konträr dazu steht. 

Wir stellen in unserer Beratung fest, dass die grundlegenden gesetzlich festgelegten Verfahrensweisen, wie z. B. das konsequente Anwenden des Gesamtplanverfahrens, die Beachtung der in § 117 SGB IX festgeschriebenen Maßstäbe sowie die konsequente Bedarfsermittlung durch ein Instrument der Bedarfsermittlung, vielfach von den Teilhabeämtern nicht beachtet und nicht angewandt werden. 

Vielfach müssen wir feststellen, dass grundsätzliche Fehler in der Erfassung des Hilfebedarfs gemacht werden und die Bedarfe über den Kopf der Betroffenen hinweg ermittelt werden und damit die Grundsätze des Gesamtplanverfahrens missachtet werden. Wir schätzen, dass zur Zeit ca. 80% der bewilligen Eingliederungshilfeleistungen in Berlin weder bedarfsgerecht erhoben, noch selbstbestimmt im Sinne der Leistungsberechtigten erbracht werden.

In den meisten Fällen werden die Maßstäbe folgernder Kriterien im Gesamtplanverfahren missachtet:

transparent - In den meisten Fällen werden die Betroffenen nicht zufriedenstellend in den Bedarfsermittlungsprozess mit eingebunden

trägerübergreifend - meist wird mit der Methode friss oder stirb vorgegangen, ein Träger wird vorgeschlagen, den die Betroffenen zu akzeptieren haben, ansonsten wird garnichts bewilligt.

 

interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert - meist begreifen die Teilhabeämter den Begriff konsensorientiert so, dass zwischen den Leistungsträgern eine Konsensorientiertheit in den verabredeten Leistungen erfolgen soll,  die Meinung des Leistungsberechtigten spielt meistens keine Rolle, Lebensweltbezogen ist es in den meisten Fällen auch nicht, da meistens auf die Betroffenen nicht eingegangen wird und deren Meinungen eher einer untergeordnete Rolle spielt.