Integrationsamt

 

Auszug von betanet.de:

Integrationsämter unterstützen schwerbehinderte Menschen dabei, einen Arbeitsplatz zu bekommen und zu behalten. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer, als auch die Interessen der Arbeitgeber.

Integrationsämter (früher Hauptfürsorgestellen) haben folgende Aufgaben:

  • Förderung und Sicherung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.
  • Hilfen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
  • Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen, siehe auch Behinderung > Berufsleben.
  • Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe: Wenn Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§§ 154, 160 SGB IX).
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben: Schwerbehinderte Menschen sollen an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einbringen und weiterentwickeln können. Begleitende Hilfen sind z.B. Beratung der Arbeitnehmer und -geber, psychosoziale Betreuung der schwerbehinderten Menschen, finanzielle Leistungen und Zuschüsse.
  • Zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200 SGB IX), wenn diese eine zumutbare Arbeit oder eine Maßnahme der Beruflichen Reha grundlos verweigern.
  • Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung oder Arbeitsassistenz, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 55 Abs. 3 SGB IX).

Die Leistungen des Integrationsamts werden durch die Ausgleichsabgabe finanziert.

Für bestimmte Leistungen für Menschen mit Behinderungen können sowohl das Integrationsamt als auch Reha-Träger, wie die Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Agentur für Arbeit, zuständig sein. Zur Abgrenzung von Zuständigkeiten wurde eine Verwaltungsvereinbarung erstellt. Diese ist zu finden bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) unter www.integrationsaemter.de > Leistungen > Finanzielle Leistungen > Zuständigkeiten.

Ist die Erbringung einer Beruflichen Reha-Leistung unverzüglich notwendig, dann kann das Integrationsamt diese Leistung vorläufig erbringen. Das Integrationsamt kann sich die Kosten dann vom zuständigen Reha-Träger erstatten lassen.