Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

für den Verein Sozialhelfer.org,  freiheitlich – solidarischer Verband für gesellschaftlich benachteiligte Menschen

 

§ 1    Grundsätze

(1) Nimmt ein Vereinsmitglied garnicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung,

das mindestens gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,

Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und

das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift der Protokollführer*in, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) zugänglich zu machen. Neufassungen sind von allen unter §1(3) benannten Personen erneut zu unterschreiben.

 

§ 2    Akkreditierung

(1) Die Akreditierung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch den amtierenden Vorstand. Der Vorstand kann hierzu Helfer bestimmen.

(2) Die Anzahl akreditierten stimmberechtigten Mitglieder ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungshelfer oder durch den amtierenden Vorstand mitzuteilen.

(3) Der amtierende Vorstand oder seine Akreditierungshelfer*innen erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, eine zur Signalisierung von Zustimmung und eine zur Signalisierung von Ablehnung. Die Stimmkarten dürfen nicht getauscht werden.

 

§ 3    Versammlungsämter

3.1    Versammlungsleiter*in

 (1) Die Versammlung wird durch mindestens eine Versammlungsleiter*in geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Vorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht ein anderes Vereinsmitglied mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Der Versammlungsleiter*in obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu erteilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleiter*in diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung der Gastredner*in XY}

(3) Die Versammlungsleiter*in kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.

(4) Die Versammlungsleiter*in kann freiwillige Mitglieder dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleiter*in sofort bekannt zu machen.

(5) Die Versammlungsleiter*in nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. Sie kann sich hierzu der Hilfe einer Antragskommission bedienen.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleiter*in die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht die Wahlleiter*in ausdrücklich vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleiter*in grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Versammlungsleiter*innen gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur eine gewählte Versammlungsleiter*in tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Eine Versammlungsleiter*in ist für ihre Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter*in tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

3.2    Wahlleiter*in

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, sowie zur Durchführung von Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen eine Wahlleiter*in. Diese darf nicht Kandidat*in bei einer Wahl sein, die sie durchzuführen hat. Werden keine Wahlen nach Satz 1 durchgeführt, so kann von der Wahl einer Wahlleiter*in abgesehen werden.

Die Versammlungsleiter*in kann auch die Wahlleitung übernehmen, sofern sie nicht selbst kandidiert.

(2) Die Durchführung umfasst

die Ankündigung einer Wahl,

Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,

die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,

das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.

das Entgegennehmen der Stimmzettel,

das Auszählen der Stimmen,

Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidat*innen entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,

Frage an die gewählten Kandidat*innen, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und

Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt die Wahlleiter*in mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfer*innen, die sie in ihrer Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie die Wahlleiter*in unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer*innen ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

(4) Die Wahlleiter*in fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihr selbst und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu unterschreiben ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.

 

§ 4    Diskussion

(1) Die Versammlungsleiter*in eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich bei der Versammlungsleiter*in zur Aufnahme in die Redeliste an, indem er sich vor einer von der Versammlungsleitung bestimmten Platz einreiht.

(3) Antragsteller*innen können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann von der Versammlungsleiter*in das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (GO-Antrag) geschlossen sowie erneut  eröffnet werden.

(5) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten} beschlossen, so verkündet die Versammlungsleiter*in die Schließung der Redeliste, nachdem die erste Redner*in auf der Liste ihre Ausführungen beendet hat. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss erneut eröffnet werden.

(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}. Überschreitet eine Redner*in oder ein Redner die Redezeit, so wird ihr oder ihm durch die Versammlungsleiter*in nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

 

§ 5    Kandidatur 

(1) Für die Wahlen kann sich jedes stimmberechtigte Mitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Die Wahlleiter*in ruft vor der Wahl zur Kandidat*innenaufstellung auf, und gibt den Kandidat*innen Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidat*innenaufstellung ist diese von der Wahlleiter*in bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neuen Kandidat*innen, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidat*innenliste geschlossen, so kann sich kein stimmberechtigtes Mitglied mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

 

§ 6     Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder die Mitgliederversammlung anderes bestimmt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. In den Fällen, wo eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, kann jedes stimmberechtigte Mitglied eine geheime Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Wahl} Über den GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch die Wahlleiter*in mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

 

 § 7    Abstimmungen

 7.1    Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

 (1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer von beiden Stimmkarten abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß der Versammlungsleiter*in festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(3) Bei einer Auszählung wird nur die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein Stimmen. Die Zahl der Enthaltungen ist die Differenz aus der Zahl der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder und der Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.

7.2    Abstimmungen über allgemeine Anträge 

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch die Wahlleiter*in bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich folgende Felder zum Ankreuzen:

JA

NEIN

Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe der Wahlleiter*in ungültig und zählen als Enthaltung. Es gelten die Regeln aus § 7.1(3).

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus § 7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein” Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann nach § 7.1 oder § 7.2(1) abgestimmt.

(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim.

Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach § 7.2(3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach § 7.2(3) oder § 7.2(4) erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 8    Wahlen

 (1) Eine Kandidat*in wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleiter*in die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

8.1    Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Versammlungsämter sind das Amt der Versammlungsleiter*in, der Wahlleiter*in und der Protokollführer*in.

(2) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus § 7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(3) Stehen mindestens zwei Kandidat*innen für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahlsieger*in diejenige, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

8.2    Wahlen zu sonstigen Ämtern

(1) Sonstige Ämter sind diejenigen Ämter, die nicht der Durchführung der Versammlung dienen. Darunter fallen beispielsweise die Rechnungsprüfer*innen.

(2) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat die Wahlleiter*in die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen aus § 8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

8.3    Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

 (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidat*innen für einen zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidat*innen ein weiterer Wahlgang gemäß § 8.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch keine Sieger*in fest, wird per Los entschieden.

(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden (z.B. Beisitzer*innen), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidat*in. Gewählt sind die N Kandidat*innen mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur eine Kandidat*in, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Die Kandidat*in ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.

(6) Wird die Kandidat*in bei § 8.3.5 abgelehnt oder stehen für ein Amt gar keine Kandidat*innen zur Verfügung, muss eine Kandidat*in gefunden werden, die als alleinige Kandidat*in mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen eine alternative Kandidat*in im Verfahren gemäß § 8.3.2 durchsetzt.

8.4    Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen sind geheim.

 

§ 9    Anträge

9.1    allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Die Antragsteller*Innen haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

9.2    Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus § 9.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

9.3    Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus § 9.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

9.4    Anträge zur Geschäftsordnung 

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jedes stimmberechtigte Mitglied entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt § [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:

{GO-Antrag auf Alternativantrag}

{GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}

{GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}

{GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten}

{GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schließens von Redelisten}

{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

{GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}

{GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

{GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

{GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

{GO-Antrag auf Auszählung}

{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}

{GO-Antrag auf geheime Wahl}

{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

{GO-Antrag auf Mediation}

9.5    Antrag auf Schließen der Rednerliste

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag auf Schließen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}

(2) Das stimmberechtigte Mitglied,

darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,

darf sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und

darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließen der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner*innen unverzüglich melden.

9.6    Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten 

(1) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann einen Antrag auf automatisches Schließen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf automatisches Schließen der Redeliste}

(2) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten} beschlossen, so verkündet die Versammlungsleiter*in selbsttätig die Schließung der Redeliste, nachdem die erste Redner*in auf der Liste ihre Ausführungen beendet hat.

(3) Das automatische Schließen von Redelisten wird so lange durchgeführt, bis einem {GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schließens von Redelisten} stattgegeben wird.

9.7    Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}

(2) Ein Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste darf erst gestellt werden, wenn alle Redner*innen auf der Redeliste sich geäußert haben.

9.8    Antrag auf Änderung der Tagesordnung 

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

das Hinzufügen eines Punktes,

das Entfernen eines Punktes,

das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,

das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

9.9    Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

9.10    Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

 (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §9.4[Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Das stimmberechtigte Mitglied formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Mitglieder Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

9.11    Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

9.12    Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

 (1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

9.13    Antrag auf Begrenzung der Redezeit 

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

(2) Die zulässige Untergrenze beträgt 1 Minute.

(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um die eine Erhöhung der Redezeit zu beantragen.

(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen außerhalb der Redeliste nach §4(3).

9.14    Antrag auf Mediation

(1) der/*/die Antragsteller*In bezeichnet genau wer mit wem eine Mediation bevorzugt und wozu. Die Wahlleitung bestimmt eine(n) Mediator*In oder verweist an das Schiedgericht. {GO-Antrag auf Mediation}

 

§ 10    Gültigkeitsdauer 

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Mitgliederversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

 

Anlage A

Die Begriffe Kandidat*in und Antrag werden im Folgenden synonym verwendet. An die Stelle von Kandidat*innen können andere Arten von Wahloptionen treten.

Stimmzettel

Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel auf dem er/*/sie jede Kandidat*in bzw. Antrag in eine von drei Kategorien einordnet:

Zustimmung: Ja

Zustimmung: Enthaltung

Zustimmung: Nein

Kandidat*innen, die auf dem Stimmzettel bezüglich der Zustimmung mit Ja oder in der Ablehnung mit Nein bewertet werden, sind außerdem von der Wähler*in auf dem Stimmzettel in eine persönliche Präferenzreihenfolge zu bringen. Hierzu sieht der Stimmzettel für die Kandidat*innen, die mit „Zustimmung: Ja“ oder Ablehnung "Nein" markiert wurden eine Reihe an Präferenzstufen vor. Jede Kandidat*in kann durch ein Kreuz auf eine solche Stufe gestellt werden. Hierbei ist es möglich, mehrere Kandidat*innen mit gleicher Präferenz zu markieren, also mehrere Kandidat*innen auf die gleiche Stufe der Präferenzreihenfolge zu stellen, wodurch die Wähler*in zum Ausdruck bringt, dass sie bezüglich dieser Kandidat*innen untereinander keine Präferenzen hat.

Zur Vereinfachung der Stimmzettel werden die unterschiedlichen Präferenzstufen im Bereich „Zustimmung: Ja“ oder Ablehnung "Nein" auf eine Anzahl von 10 beschränkt. Gemeinsam mit Enthaltungen ergeben sich 21 Präferenzstufen auf dem Stimmzettel.

Auszählung

Kandidat*innen, die bezüglich der Frage der Zustimmung nicht mehr Ja- als Nein- Stimmen auf sich vereinigen können, scheiden aus und finden im nachfolgend beschriebenen Prozess keine Berücksichtigung mehr. Für die übrigen Kandidat*innen wird auf Basis der abgegebenen Stimmzettel mittels der im Folgenden beschriebenen Schulze-Methode ein Wahlgewinner*innen bzw. eine Reihenfolge von Gewinner*innen ermittelt:

Jede Kandidat*in wird mit jeder anderen Kandidat*in verglichen und es wird für jede Kandidat*in ausgezählt, wieviele Wähler*innen entsprechend ihrer Angaben auf den Stimmzetteln der einen Kandidat*in der jeweils anderen Kandidat*in vorziehen. Kandidat*innen, die bezüglich der Frage der Zustimmung eine Ja-Stimme erhalten haben, gelten hierbei als präferiert gegenüber Kandidat*innen, bei denen die Frage der Zustimmung mit Nein oder Enthaltung beantwortet wurde. Weiterhin gelten Kandidat*innen, die bezüglich der Frage der Zustimmung eine Enthaltung erhalten haben, als präferiert gegenüber Kandidat*innen, bei denen die Frage der Zustimmung mit Nein beantwortet wurde. Ansonsten entscheidet die von der Wähler*in vorgegebene Präferenzreihenfolge.

Definition: Eine Kandidat*in A kann einen anderen Kandidat*in B mit einem Gewicht von  schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidat*innen konstruieren lässt, die mit Kandidat*in A beginnt und mit Kandidat*in B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidat*innen dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat*in gegenüber ihrer Nachfolger*in von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wähler*innen, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler*innen der einen Kandidat*in gegenüber ihrer Nachfolger*in bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.

Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, wie das größtmögliche Gewicht ist, mit dem eine Kandidat*in X nach obenstehender Definition den Kandidat*in Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidat*innen berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.

Eine Kandidat*in X ist dann Gewinner*in der Wahl, wenn für jede anderen Kandidat*in Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat*in X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem die Kandididat*in Y der Kandidat*in X schlagen kann.

Gibt es mehrere Gewinner*innen, findet eine Stichwahl statt.

Im Falle der Ermittlung mehrerer Gewinner*innen, die in eine Reihenfolge zu bringen sind, wird Schritt 2 unter Ausnahme der bisherigen Gewinner*innen wiederholt, um die weiteren Plätze zu besetzen. Gleichplatzierte Kandidat*innen werden im Anschluss an die Auszählung mittels einer Stichwahl untereinander in eine Reihenfolge gebracht.

Stichwahlen werden als Wahl durch Zustimmung durchgeführt. Es werden hierbei nur Zustimmungen gezählt und die Kandidat*in mit den meisten Stimmen gewinnt bzw. wird erstplatziert. Sind mehrere Kandidat*innen in eine Reihenfolge zu bringen, entscheidet die Anzahl der Zustimmungen über die Reihenfolge der Kandidat*innen. Ergibt die Stichwahl einen Gleichstand, dann entscheidet das Los.