Schlichtungsordnung

Schlichtungsordnung

des Vereins Sozialhelfer.org,

freiheitlich – solidarischer Verband für gesellschaftlich benachteiligte Menschen

 

§  1

Können Beschwerden oder Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder Gremien des Vereins, die den Verein betreffen, nicht beigelegt werden, so ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Voraussetzung soll sein, dass die Bemühungen, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch oder ggf. in der nächsten Mitgliederversammlung beizulegen, fehlgeschlagen sind.

§  2

Die Mitgliederversammlung wählt drei Schlichtungsberater*innen für die Dauer von drei Jahren. Zu der Wahl sind auch Nichtmitglieder des Vereins zugelassen.

§  3

Ein Schlichtungsverfahren wird mit dem Antrag an einen der Schlichtungsberater*innen eingeleitet. Die Schlichtungsberater*in kann eine schriftliche Begründung des Antrags verlangen. Die Schlichtungsberater*in kann aus Gründen der eigenen Befangenheit ablehnen, sich mit einer ihm vorgetragenen Angelegenheit zu befassen.

In derselben Angelegenheit soll jeweils nur eine Schlichtungsberater*in tätig werden, und  zwar diejenige, die in der betreffenden Angelegenheit zuerst angerufen worden ist. Im Zweifelsfalle bestimmt der Vorstand die zuständige Schlichtungsberater*in.

§  4

Die Schlichtungsberater*in versucht, die Angelegenheit beizulegen.

Hält die Schlichtungsberater*in eine gemeinsame Beratung der Angelegenheit für erforderlich, so bestimmt sie Ort und Zeit der Beratung nach Anhörung der Betroffenen. Zur Wahrung ihrer Aufgaben hat die Schlichtungsberater*in das Recht, von den Beteiligten die von ihr für erforderlich gehaltenen Informationen einzuholen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann sie auch von Dritten Informationen und Auskünfte einholen. Die Schlichtungsberater*in muss alle an sie herangetragenen Angelegenheiten gegenüber allen am Verfahren nicht Beteiligten vertraulich behandeln. Die Schlichtungsberater*in unterbreitet den Beteiligten  ihren Lösungsvorschlag. Er gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen von einem der Beteiligten abgelehnt wird. Im Übrigen ist die Schlichtungsberater*in an die Einhaltung bestimmter Verfahrensnormen nicht gebunden.

§  5

Die Schlichtungsberater*in erstellen einen jährlichen Bericht an den amtierenden Vorstand über Zahl und Art der behandelten Angelegenheiten und deren Erledigung, ohne Darstellung der Einzelfälle. Der Vorstand gibt den Bericht zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

§  6

Erklärt die Schlichtungsberater*in oder einer der Beteiligten den Versuch zur Beilegung der Angelegenheit für gescheitert, so gibt die Schlichtungsberater*in auf Antrag eines Beteiligten die Sache an den amtierenden Vorstand weiter mit der Bitte um Bildung einer Schlichtungskommission.

§  7

Die Schlichtungskommission besteht aus einer Vorsitzende*n und einer Beisitzer*in.

Der amtierende Vorstand bestellt die Beisitzer*in und die Vorsitzende aus dem Kreis der Schlichtungsberater*innen mit Ausnahme der Schlichtungsberater*in, die bereits mit der Angelegenheit befasst war. Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§  8

Jeder der Beteiligten kann sich durch einen Beistand vor der Schlichtungskommission vertreten lassen. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann von der Vorsitzenden verlangt werden.

§  9

Die Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Verhandlung alle notwendigen Unterlagen und Informationen anfordern. Wer zur Information beizutragen vermag, kann von  der Vorsitzenden als Zeuge geladen werden.

 §  10

Die Schlichtungskommission verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.

Die Vorsitzende bestimmt den Ort und den Beginn der Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten. Zwischen der Ladung der Beteiligten und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann diese Frist abgekürzt werden.

Die Schlichtungskommission muss alle an sie herangetragenen Angelegenheiten gegenüber allen am Verfahren nicht Beteiligten vertraulich behandeln. Im Übrigen ist die Schlichtungskommission an die Einhaltung bestimmter Verfahrensnormen nicht gebunden.

Die Angelegenheit soll möglichst in einer Sitzung beigelegt werden. Gelingt das nicht und besteht Aussicht, dass in einer weiteren Sitzung Einigung erzielt werden kann, so soll die Kommission eine neue Sitzung anberaumen. Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht, so kann die Verhandlung auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

§  11

Kommt es zu einer Einigung, so werden die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgelegt und den Beteiligten sowie dem Vorstand übermittelt.

Gelangt man nicht zu einer Einigung, so stellt die Kommission das Scheitern der Verhandlung fest. Sie kann diese Feststellung mit Empfehlungen an die Beteiligten zur Beilegung der Angelegenheit verbinden.

§  12

Können Maßnahmen von Organen oder Gremien des Vereins zur Beilegung des Streites beitragen, so kann die Kommission außerdem in jeder Lage des Verfahrens Empfehlungen an die zuständigen Organe und Gremien des Vereins richten. Diese unterrichten die Schlichtungskommission über ihre Entscheidung. Will ein Organ oder Gremium der Empfehlung der Schlichtungskommission nicht folgen, so hat es vor seiner Entscheidung die Kommission erneut mit der Angelegenheit zu befassen, es sei denn, die unmittelbar Beteiligten hätten inzwischen einer anderen Lösung zugestimmt.

§  13

Die Beteiligten unterrichten die Schlichtungsberater oder die Schlichtungskommission, wenn die Streitigkeit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, in einem anderen Verfahren anhängig ist. Der Schlichtungsberater oder die Schlichtungskommission können in einem solchen Fall das Schlichtungsverfahren für beendet erklären, sofern nicht die Beteiligten überein-

stimmend die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens beantragen.

 §  14

Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Die Tätigkeit der Schlichtungsberater*innen und der Schlichtungskommission ist ehrenamtlich. Den Schlichtungsberater*innen, den Mitgliedern der Schlichtungskommission sowie den Beteiligten und ihren Vertretern oder Beiständen und sonst geladenen Personen sind auf Antrag die notwendigen Auslagen aus dem Vereinsvermögen zu erstatten.

§   15

Folgen Beteiligte den Anordnungen der Schlichtungsberater oder der Schlichtungskommission nicht, ist der Vorstand hierüber zu unterrichten.